Richtlinien

Qualitätsrichtlinien

Empfehlungen zur Indikation und Durchführung der kardialen Rehabilitation

Die kardiovaskuläre Rehabilitation ist gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) im Anhang zum KVG bei entsprechender Indikation/ Diagnose eine Pflichtleistung der Grundversicherung der Krankenkassen. Sie bezweckt nicht nur die Reintegration des Patienten in den Alltag sondern vor allem auch die Umsetzung von wissenschaftlich erwiesenen günstigen Effekten einer umfassenden Sekundärprophylaxe bei Herz-und Gefässerkrankungen. Die Europäische Gesellschaft für Kardiologie ESC hat in ihrer Deklaration von Barcelona 1999 erklärt, dass jeder Patient nach einem akuten kardiovaskulären Ereignis zumindest einmal in seinem Leben die Chance haben sollte, ein kardiovaskuläres Präventions- und Rehabilitationsprogramm zu besuchen.

Die kardiovaskuläre Rehabilitation ist aufgrund einer Vielzahl von internationalen Studien und Metaanalysen eine Evidenz-basierte Massnahme zur Verbesserung der Lebensqualität, Morbidität und Mortalität bei Herz-und Gefässerkrankungen. Sie erfüllt die Kriterien der Wirksamkeit, der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit. Damit die in der Literatur nachgewiesenen Effekte erzielt werden können, müssen allerdings die dabei angewendeten Therapiestandards erfüllt werden.

Die wissenschaftliche Literatur zu Indikationen und Therapieinhalten ambulanter und stationärer kardialer Rehabilitationszentren wurde in den Qualitätsrichtlinien der SCPRS zu einem für die Schweiz gültigen Standard zusammengefasst. Die Einhaltung der Richtlinien wird regelmässig durch Audits der SCPRS kontrolliert.

Anforderungsprofil für von der SCPRS offiziell anerkannte Rehabilitations-Kliniken/Institutionen

Damit die Ziele der kardiovaskulären Rehabilitation erreicht werden können, muss ein solches Programm gewisse Qualitätskriterien erfüllen. Diese Kriterien sind für die Schweiz von der SCPRS auf der Basis internationaler Empfehlungen und Richtlinien ausgearbeitet und falls nötig auf spezielle Gegebenheiten in unserem Land adaptiert worden; die Anerkennung einer kardiovaskulären Rehabilitationsinstitution als Leistungserbringer zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung bedingt die Erfüllung dieser Qualitätskriterien und die daraus resultierende offizielle Anerkennung (gemäss KLV, Anhang 1, Kapitel 2.2).

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